Betriebe im Bereich Schädlingsbekämpfung haben in der Regel ein sehr breites Spektrum an Tätigkeiten. Es reicht von der Taubenabwehr bis hin zu Begasungen und thermischen Desinfektionen und kann auch die Erweiterung Holz- und Bautenschutz beinhalten. Das bedeutet aber auch, dass möglichen Schadenszenarien sehr weit gestreut sind.
Schäden können sein:
Worauf sollten Betriebe beim Versicherungsschutz achten:
Grundsätzlich gibt es wenige Versicherer die überhaupt eine Betriebshaftpflicht für Schädlingsbekämpfer anbieten. Sollte es Angebote geben findet man sehr oft einige der folgenden Ausschlüsse.
Kein Versicherungsschutz für Schäden am behandelten Gut
Dieser Ausschluss ist ein großes Problem, da circa 50% der potentiellen Schäden in diesen Bereich fallen.
Kein Versicherungsschutz für Schäden am zu begasenden Grundstück
Für alle Schädlingsbekämpfer, die Begasungen durchführen ein Riesenproblem.
Kein Versicherungsschutz für Schädlingsbekämpfung aus der Luft
Trifft sicher einen geringeren Anteil der Schädlingsbekämpfer.
Kein Versicherungsschutz für Abbruch und Einreißarbeiten
Auf jeden Fall sollte Versicherungsschutz für Abbruch- und Einreiß-
arbeiten bestehen.
So muss beispielsweise nur ein Teil eines Bereiches, zum Beispiel eines Dachstuhles, oder eine Wand entfernt werden, dann kann schon unter die Klausel Abbruch- und Einreißarbeiten fallen. Wenn dieses Position nicht separat mitversichert ist, bestehen gravierende Lücken im Versicherungsschutz. Bei der Klausel zu den Abbruch- und Einreißarbeiten ist darauf zu achten, dass auf die sogenannte Radiusklausel verzichtet wird.
Oft unzureichende Deckungen im Bereich Bearbeitungsschäden
Bei wertvolleren bearbeitenden Gegenständen ist dies oft ein Problem, zum Beispiel bei Wänden, Dachstühlen, wertvollen Möbeln usw.: Für die direkt behandelten Gegenstände, Bauteile usw. grenzen die Versicherer in der Regel die Ersatzleistung auf eine reduzierte Summe für Bearbeitungsschäden ein. So kann ein Dachstuhl schnell mehrere hunderttausend Euro kosten oder das Fachwerk, das durch einen Behandlungsfehler ausgetauscht werden muss, ebenfalls zu einer sehr großen Schadenssumme führen.
Kein Versicherungsschutz für Nachbesserungsbegleitschäden
Es wurde eine Leistung erbracht die mangelhaft ist, aber noch zu keiner Schädigung beim Kunden geführt hat. Um diesen Mangel zu beseitigen ist es notwendig, die betroffenen Bereiche freizulegen. Über die Nachbesserungsbegleitsschäden sind die Kosten versichert, die entstehen, um diese Sache freizulegen und wieder ordnungsgemäß zu verschließen (z.B. Putzarbeiten, Malerarbeiten, Bodenbelagsarbeiten usw.).
Beispiel: Schädlingsbekämpfung im Dachstuhl. Nach der Bearbeitung wird wieder alles verkleidet. Anschließend wird festgestellt, dass der Mangel nicht korrekt beseitigt wurde. Um dieses zu korrigieren, müssen die Verkleidungen erneut entfernt werden und nach korrekter Mangelbeseitigung wieder verschlossen werden. Die Kosten für Freilegung des Dachstuhles und das Verschließen (z.B. Rigips-Konstruktion und Tapezieren) wären versichert, man hat quasi eine Art von Gewährleistungsversicherung für eigene Schäden mitversichert.
Umwelthaftpflichtdeckung: Oft unzureichende Kleingebinderegelungen, eventuell geringe Deckungssummen.
Bei Überschreiten der Grenzen für die gelagerten Stoffe keine Deckung. Feuerschäden - viele wissen nicht, dass diese Schäden (zum Beispiel übergreifendes Feuer) über die Umwelthaftpflichtdeckung reguliert wird. Sollte die Deckungssumme hier zu gering sein, gibt es gerade bei den Großschäden oft Unterdeckungen
Unzureichende Deckungen im Bereich der Umweltschadenversicherung, in der Regel ist nur die Umweltschadenbasisversicherung mitgedeckt (und das auch nur bei neueren Verträgen), die Bausteine I + II und vor allem die Deckung gegen Grundwasserschädigungen fehlen.
Die Umweltschadenversicherung ist eine neue Versicherung, da es den Haftungstatbestand in der Form erst seit 2007 gibt. Neben der Umweltschadenbasisversicherung die für Schäden auf fremden Grundstücken gilt, gibt es noch die Bausteine I + II für Schäden an eigenen Grundstücken. Zu Baustein I kommt dann noch optional der Versicherungsschutz für Schäden am Grundwasser hinzu, aus unserer Sicht besonders relevant für Schädlingsbekämpfer.
Beispiel: Aus Versehen fällt eine Gebinde mit Schädlingsbekämpfungs-
mittel hin, zerbricht und - wie es der unglückliche Zufall will - gelangt anschließend in das Grundwasser. Nur bei einer Mitversicherung von Grundwasserschäden wären die Kosten der Sanierung für das Grundwasser mitversichert.
Beispiel II: Sie transportieren auf Ihrem eigenen Grundstück giftige Stoffe, durch ein Missgeschick, fallen die Gefäße vom Transportmittel und zerplatzen. Die Flüssigkeit tritt in das Erdreich ein. Ein netter Nachbar meldet den Vorfall der Behörde und die verfügt eine umfassende Sanierung des Bodens. Nur bei Mitversicherung des Bausteine I und II (abhängig davon wie tief die Kontamination ist) der Umweltschadenversicherung sind die Kosten für die Dekontamination und Deponierung mitversichert.
Keine Deckung im Bereich Strafrechtschutz
Grundsätzlich ist ein Strafrechtschutz auch separat über eine Rechtschutzversicherung versicherbar, aber der Einschluss in der Betriebshaftpflicht kann sinnvoll sein. Strafrechtschutz spielt z.B. bei Umweltvergehen grundsätzlich eine Rolle, da dort immer eine Straftat unterstellt wird.
Unser Angebot kennt diese Ausschlüsse nicht, bzw. umfasst die notwendigen Bausteine wie Nachbesserungsbegleitschäden usw...
Bei Interesse an einem Angebot setzen Sie sich mit uns in Kontakt.